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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.09.2002 - Verg 23/02   

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BayObLG, 10.09.2002 - Verg 23/02 (https://dejure.org/2002,5761)
BayObLG, Entscheidung vom 10.09.2002 - Verg 23/02 (https://dejure.org/2002,5761)
BayObLG, Entscheidung vom 10. September 2002 - Verg 23/02 (https://dejure.org/2002,5761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 98 Nr. 2
    Öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsrecht - überwiegende Finanzierung einer juristischen Person - Rechtsaufsicht - Bayerisches Rotes Kreuz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BRK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auftraggebereigenschaft des Roten Kreuzes; Möglichkeit der Gleichstellung einer juristischen Person mit einem staatlichen Auftraggeber; Erfordernis einer überwiegenden Finanzierung einer juristischen Person ; Einordnung einer ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rotes Kreuz als öffentlicher Auftraggeber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bayerisches Rotes Kreuz: Öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2002, 676)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2003, 348
  • BauR 2003, 437 (Ls.)
  • BayObLGZ 2002, 291
  • VergabeR 2003, 94
  • ZfBR 2003, 77
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Die Antragsgegnerin ist - wie die Vergabekammer zutreffend angenommen hat - kein öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 99 GWB [= § 98 GWB a. F.], weshalb das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 160 ff. GWB nicht eröffnet ist (Senatsbeschl. v. 8. Aug. 2013 - 13 Verg 7/13, VergabeR 2014, 24 ff., juris Rn. 13; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10. September 2002 - Verg 23/02, VergabeR 2003, 94 ff., jeweils zu §§ 102 ff. GWB a. F.).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - Verg 11/15

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Er wird aber von der überwiegenden Meinung dahingehend verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 10.09.2002, Verg 23/02, juris Rn. 8; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 98 Rn.120 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.05.2003, C-18/01, juris Rn. 40, 41, 43).
  • VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14

    Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!

    Das Bayerische Rote Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB, da Stellen, die unter § 98 Nr. 1 GWB fallen, über seine Leitung die Aufsicht ausüben (entgegen BayObLG B. v. 10.09.2002, Az.: Verg 23/02).*).

    Dies sei bereits in dem Beschluss des BayObLG vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02 diskutiert worden.

    Was die Frage einer persönlichen Beherrschung des Antragsgegners durch staatliche Stellen angehe, beziehe sich die Beigeladene auf die Ausführungen im Rahmen des Beschlusses des BayObLG vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02.

    Dies wurde auch bereits im Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 10.09.2002, Az: Verg 23/02 festgestellt und daran hat sich insoweit nichts geändert.

    Vorab wird darauf hingewiesen, dass angesichts der seither ergangenen Rechtsprechung des EuGH der Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts von 10.09.2002 Az.: Verg 23/02, in dem festgestellt wurde, dass der Antragsgegner zur damaligen Zeit nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen war, aus Sicht der Vergabekammer Südbayern nicht in allen Punkten übernommen werden kann.

    Wie allerdings bereits das Bayerische Oberste Landgericht in seinem Beschluss vom 10.09.2002 Az.: Verg 23/02 entschieden hat, reichen die Aufsichtsbefugnisse des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtstellung des bayerischen Roten Kauzes in der Fassung vom 27. Dezember 1999 (BRK-Gesetz) für die Annahme einer staatlichen Aufsicht gemäß § 98 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 GWB nicht aus.

    Wie bereits das BayObLG in seinem Beschluss vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02, betont hat, ist auch bei der Frage der Aufsicht auf den Rechtsträger selbst und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Vergabe abzustellen.

    Wenn auch die Rechtsaufsicht nach Art. 3 Abs. 2 BRK-Gesetz stark präventiv zur Vermeidung von rechtswidrigen Handlungen ausgestaltet ist (BayObLG Beschluss vom 10.09.2002 Az.: Verg 23/02), weil das zuständige Innenministerium Berichte und Akten anfordern, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien teilnehmen und dort auch das Wort ergreifen kann, sind doch die staatlichen Aufsichtsbefugnisse nach dem BRK Gesetzes letztlich auf eine bloß nachträgliche Kontrolle beschränkt.

  • VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17

    Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als

    Er ist aber dahingehend zu verstehen, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Az. Verg 11/15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.09.2002, Az. Verg 23/02; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, § 99 Rn.107 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22.05.2003, Rs. C-18/01).

    Wie bereits das BayObLG in seinem Beschluss vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02, betont hat, ist auch bei der Frage der Aufsicht auf den Rechtsträger selbst und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Vergabe abzustellen.

    Da auf die Antragsgegnerin und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Aufgabe abzustellen ist (BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002, Az. Verg 23/02) kommt es auch nicht darauf an, dass die Durchführung der Schülerbeförderung selbst möglicherweise gar keiner staatlichen Aufsicht unterliegt.

  • BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04

    Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren

    Abzustellen ist vielmehr auf die Finanzierung der juristischen Person insgesamt (vgl. BayObLG Beschluss vom 10.9.2002, Verg 23/02, BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94; Immenga/Mestmäcker GWB 3. Aufl. § 98 Rn. 45; Boesen § 98 Rn. 65; Dreher DB 1998, 2579/2583; Byok/Jaeger/ Werner § 98 Rn. 262 und 263; VK Baden-Württemberg Beschluss vom 10.8.2000, 1 VK 17/00).

    Daher hält die herrschende Meinung in Literatur (vgl. Beck´scher VOB-Kommentar/ Marx § 98 GWB Rn. 11; Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Eschenbruch § 98 Rn. 65; Ingenstau/Korbion/ Müller-Wrede VOB-Komm. 15. Aufl. § 98 Rn. 33; Immenga/ Mestmäcker § 98 Rn. 51; ähnlich Byok/Jaeger/Werner § 98 Rn. 267 und Boesen § 98 Rn. 65; a.A. Koenig/Engelmann/Hentschel MedR 2003, 562/564) und Rechtsprechung (vgl. BayObLG Beschluss vom 10.9.2002, Verg 23/02, BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94; VK Baden-Württemberg Beschluss vom 10.8.2000 Az. 1 VK 17/00) eine Rechtsaufsicht nicht für ausreichend; auch eine qualifizierte Rechtsaufsicht genügt nicht (vgl. BayObLG aaO).

  • OLG München, 20.03.2014 - Verg 17/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Verband in der Rechtsform eines eingetragenen

    Bei Zugrundelegung der erfolgten Angaben könnte hieran die Anwendbarkeit des § 98 Nr. 2 GWB scheitern, weil die gesetzlich geforderte besondere Staatsnähe auf der Grundlage einer überwiegend privaten Finanzierung nicht mehr gegeben wäre (Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, aaO, Rn. 33; BayOblG, Beschluss vom 10.09.2002, Verg 23/02).
  • BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04

    Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss

    Zwar ist allein eine Rechtsaufsicht, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.5.2004 = IBR 2004, 447; BayObLG Beschluss vom 10.9.2002 = BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94); dies gilt auch für eine qualifizierte Rechtsaufsicht.

    e) Die Entscheidungen des Senats vom 24.5.2004 (Verg 6/04) und vom 10.9.2002 (Verg 23/02) stehen nicht entgegen.

  • OLG Naumburg, 17.03.2005 - 1 Verg 3/05

    "Krankenhaus-Catering II"; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    Die Antragsgegnerin verweist auch zu Recht darauf, dass in diesem Zusammenhang auf die Finanzierung der gesamten juristischen Person abzustellen ist, nicht auf den Anteil der öffentlichen Finanzierung einzelner Aufgabenerfüllungen (vgl. EuGH, Urteil v. 03. Oktober 2000, Rs. C-380/98 - "University of Cambridge" = VergabeR 2001, 111, 113; BayObLG, Beschlüsse vom 10. September 2002, Verg 23/02 - "Bayerisches Rotes Kreuz" = VergabeR 2003, 94 und vom 24. Mai 2004, Verg 6/04 - "AOK Bayern" = BayObLGZ 2004, Nr. 27).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

    Abzustellen ist vielmehr auf die Finanzierung der juristischen Person insgesamt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 24. Mai 2004 ­ Verg 6/04 ­ und vom 10. Sept. 2002 ­ Verg 23/02 ­; VK Baden- Württemberg, Beschluss vom 10. Aug. 2000 ­ 1 VK 17/00 ­; Immenga/Mestmäcker, 3. Aufl., § 98 GWB, Rn. 45; Boesen, Vergaberecht, Kommentar zum 4. Teil des GWB, § 98 GWB, Rn. 65; Dreher, DB 1998, 2579 (2583); Byok/Jaeger/Werner, Kommentar zum Vergaberecht, § 98 GWB, Rn. 262, 263).

    Daher hält die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. Marx, Beckscher VOB- Kommentar, § 98 GWB Rn. 11; Eschenbruch in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, § 98 Rn. 65; Ingenstau/Korbion/Müller-Wrede VOB-Kommentar, 15 Aufl., § 98 Rn. 33; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar, 3. Aufl., § 98 Rn. 51; ähnlich Werner in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rn. 267 und Boesen, Vergaberecht, Kommentar zum 4. Teil des GWB, § 98 Rn. 65; a.A. Koenig/Engelmann/Hentschel, MedR 2003, 562/564) und Rechtssprechung (vgl. Bay- ObLG Beschluss vom 10. Sep. 2002 ­ Verg 23/02 ­, BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Aug. 2000 ­ 1 VK 17/00 ­) eine Rechtsaufsicht nicht für ausreichend (so auch EuGH, Urt. 27. Feb. 2003 ­ C- 373/00 ­); auch eine qualifizierte Rechtsaufsicht genügt nicht (vgl. BayObLG a.a.O.,).

  • VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren,

    Er ist aber dahingehend zu verstehen, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - VII-Verg 11/15; BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Verg 23/02, siehe auch EuGH, Urteil vom 22.05.2003, Rs. C-18/01).

    Vielmehr muss hinsichtlich der konkret wahrgenommenen Aufgabe geprüft werden, ob diese im Allgemeininteresse liegt (BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Verg 23/02).

  • VK Brandenburg, 11.03.2009 - VK 7/09

    Öffentlicher Auftraggeberbegriff

  • VK Brandenburg, 07.12.2010 - VK 60/10

    Voraussetzungen für die Einstufung als öffentlicher Auftraggeber

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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.09.2002 - Verg 23/02   

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https://dejure.org/2002,34810
BayObLG, 26.09.2002 - Verg 23/02 (https://dejure.org/2002,34810)
BayObLG, Entscheidung vom 26.09.2002 - Verg 23/02 (https://dejure.org/2002,34810)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 08.02.2001 - Verg 13/00

    Vergabesache, Beigeladener, Kostentragungspflicht, Kostenerstattung,

    Auszug aus BayObLG, 26.09.2002 - Verg 23/02
    Es entsprach billigem Ermessen, die Erstattung der außergerichtlichten Kosten der Beigeladenen zu 2 anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO analog), da sich diese aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (vgl. BayObLG NZBau 2001, 344).
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